Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB’s)
– Stand August 2016 –
WaterBeck GmbH
Genannt: WaterBeck
- Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Verkaufsbedingungen sind Grundlage für sämtliche, auch zukünftige
Geschäftsbeziehungen zwischen WaterBeck und Besteller. Entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt WaterBeck nicht an, es sei denn,
WaterBeck hätte schriftlich der Gültigkeit zugestimmt. Die WaterBeck
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn WaterBeck in Kenntnis entgegenstehender oder
den von WaterBeck Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2 Die Rechts-Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht, die Anwendung
des UN-Abkommens über den internationalen Warenverkauf bleibt ausgeschlossen.
- Vertragsangebot- und Abschluss
2.1 Angebote und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind frei
bleibend. Mass-, Gewichts- und sonstige Leistungsdaten und Abbildungen sind annähernd.
2.2. Ausführungsänderungen bleiben WaterBeck vorbehalten, wenn sie durch technische
Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht
wesentlich verändert wird.
2.3 Der Besteller ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von
WaterBeck gebunden, längstens jedoch 2 Monate. WaterBeck liefert nur zu ihren
Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und Leistung durch den Besteller
gelten die Geschäftsbedingungen von WaterBeck als akzeptiert.
2.4 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche Änderung des
Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das trifft auch für die Aufhebung dieser
Schriftform-Klausel zu.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Lieferwerk, ausschließlich Fracht -,Verpackung,
Spesen- und Transportversicherung, zzgl. der gesetzlichen MWST. Zuschläge für Beförderung und
Verbringung ins Ausland ( Zölle etc. ) gehen gesondert zu Lasten des Kunden.
3.2 Reparaturen werden nach Aufwand abgerechnet. Wird vor Ausführung einer Reparatur die
Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich vom Besteller anzugeben.
Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder
Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen von WaterBeck. Kosten für Verpackung und Versand
gehen zu Lasten des Bestellers. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige
Bezahlung.
3.3 Hat WaterBeck Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten
wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.
3.4 Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt. Sämtliche Zahlungen sind in deutscher Währung in bar, kosten- und spesenfrei
frei Zahlstelle von WaterBeck zu leisten. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber,
nie an Erfüllungs Statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder Schecks geht auch das
Eigentum am Wechsel oder Scheck auf WaterBeck über. Kosten für Diskontierung und der
Einziehung trägt der Kunde.
3.5 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist, sind die Preise fest bei
vorgesehener Lieferung innerhalb von 3 Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen
Listenpreise in Anrechnung gebracht. Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und
Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tage der Lieferung ergeben, bleibt eine
Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten.
3.6 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht
werden.
- Lieferfristen und Lieferungen
4.1 Lieferfristen werden soweit möglich nach bestem Wissen eingehalten. Ist die Nichteinhaltung
der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, (auch bei Lieferanten und Vorlieferanten)
oder auf ähnliche Ereignisse zurückzuführen, befreit dies WaterBeck für die Dauer des
Ereignisses von der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Lieferpflicht. Dies gilt auch für
unvorhergesehene und für WaterBeck nicht vermeidbare Betriebsstörungen. Wird aufgrund
dieser Ereignisse WaterBeck eine Leistung nicht möglich, ist WaterBeck berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten und übernimmt dafür keine Haftung.
4.2 Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen (Pläne, Film etc.) und nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages
notwendigen Fragen sowie nach Erhalt einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Wird ein vereinbarter
Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so muss der Kunde eine Nachfrist von 3
Wochen setzen.
4.3 Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mengenabweichungen bis +/- 5%
4.4 Werden Versand oder Zustellung der Ware aufWunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden.
4.5 Bei Rahmenaufträgen und Sonderanfertigungen, speziell nach kundenspezifischem Bedarf,
besteht WaterBeck auf einer Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des
festgelegten Abnahmezeitrahmens.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von WaterBeck bis
zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die WaterBeck zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird WaterBeck auf Antrag des
Bestellers nach Klärung einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräusserung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur mit der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden
erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
5.3.a Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt an WaterBeck seine
künftigen Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten –
einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen
weiterveräussert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller an WaterBeck mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem von WaterBeck in Rechnung gestellten Preis der
Vorbehaltsware entspricht.
5.3.b Bei Glaubhaftmachung berechtigten Interesses hat der Besteller an WaterBeck die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.3.c Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräusserung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich,
Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte
vorliegen, die eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist WaterBeck
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Ausserdem kann WaterBeck
nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der
abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen
legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen.
5.4.a Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit
anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für
WaterBeck . Der Besteller verwahrt die neue Sache für WaterBeck mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als
Vorbehaltsware.
5.4.b Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht WaterBeck
gehörenden Gegenständen steht WaterBeck Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder
verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der
neuen Sache erwirbt, sind sich WaterBeck und Besteller darüber einig, dass der Besteller an
WaterBeck Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
5.4.c Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit an WaterBeck
seinen Anspruch aus der Weiterveräusserung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von WaterBeck in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der von WaterBeck
abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der
Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Position 5.3. c
entsprechend.
5.4.d Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen
verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an WaterBeck ab.
5.5 Bei Pfändung, Beschlagnahme sonstiger Verfügung oder Eingriffen von Dritten, hat der
Besteller WaterBeck unverzüglich zu benachrichtigen.
5.6 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist WaterBeck nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch WaterBeck liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, WaterBeck hätte dies ausdrücklich erklärt. WaterBeck ist nach vorheriger
Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter
Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
- Mängelrüge / Gewährleistung
6.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von WaterBeck unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 24
Monaten –ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an den Besteller
gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich
beeinträchtigt ist.
6.2 Gewährleistungansprüche verjähren 24 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist an
WaterBeck unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.3 Zur Mängelbeseitigung ist WaterBeck angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Wird ihr dies verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit. Für die Versandkosten
ist der Käufer vorleistungspflichtig.
6.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht voraus-gesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden
vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß eigenmächtige Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen
keine Gewährleistung oder Haftung.
6.5 Die Gewährleistungfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6
Monate.
6.6 Für die Verwendung aller von WaterBeck gelieferten Geräte ist der Besteller allein
verantwortlich, es sei denn, WaterBeck hätte dem Besteller die Eignung für eine bestimmte
Verwendung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Auch in einem solchen Fall ist jedoch die Haftung
auf Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt. Bei begründeter Form- und fristgerecht
erhobener Mängelrüge, wird WaterBeck nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware unentgeltlich
ausbessern oder gegen einwandfreie Ware umtauschen. Kann der Mangel durch Reparatur oder
Ersatzleistung nicht behoben werden, steht dem Besteller nur ein Rücktrittsrecht unter Ausschluss
weitergehender Ansprüche aller Art zu. Kosten unbegründeter Mängelrügen sind an WaterBeck
vom Besteller zu ersetzen.
- Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, zwingend gehaftet
wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
7.1 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, als in diesen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind,
soweit sie nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen und die Zusicherung
gerade den Schutz des Käufers vor solchen Schäden bezwecken sollte, ausgeschlossen.
- Schutz- und Urheberrechte
8.1 An gelieferter Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der
Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sicherungskopien herstellen.
8.2 Alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Produkt enthalten sind, und ebenso alle
Unterlagen, welche der Besteller von WaterBeck erhält, sind Geschäftsgeheimnisse von
WaterBeck und dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dies zur Nutzung
des Produktes erforderlich ist.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmung
9.1 Erfüllungsort und Gerichtstand für alle wechselseitigen Verpflichtungen oder Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis ist das für Sangerhausen zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht.
- Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel
10.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, oder sollte eine auffüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, so berührt dies
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die etwa unwirksame Bestimmung gilt als durch
eine Bestimmung ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der etwa unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt im Fall einer Vertragslücke entsprechend.